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„Wie hoch muss unser bAV-Zuschuss sein?“

Frage: Für unseren Pflegedienst gilt ein Tarifvertrag, der einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) von bis zu 4 % des Gehalts vorsieht. Jetzt kam eine Pflegekraft […]

Arnd von Boehmer

22.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage: Für unseren Pflegedienst gilt ein Tarifvertrag, der einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) von bis zu 4 % des Gehalts vorsieht. Jetzt kam eine Pflegekraft und meinte, ihr stünden gesetzlich zusätzlich 15 % zu. Das hat mich (PDL) verunsichert. Wie kommt sie darauf?

Arnd von Boehmer: Keine Angst, Ihre Mitarbeiterin bringt da etwas durcheinander – und unrecht hat sie auch. Das Betriebsrentengesetz verlangt, dass Sie als Arbeitgeber den Aufbau einer bAV – die im Regelfall durch Entgeltumwandlung gespeist wird – mit einem Pflichtzuschuss von 15 % auf den umgewandelten Betrag unterstützen. Die Idee des Gesetzgebers dabei war, dass Sie die durch die Umwandlung ersparten Sozialabgaben nicht als Arbeitgeber behalten, sondern in die bAV Ihres Mitarbeiters weiterreichen. Diese Vorgabe gilt für Neuverträge seit 2019 und seit 2022 auch für Bestandsverträge. Aber es gibt dabei einen Vorrang für tarifliche Regelungen. Das bedeutet, dass ein für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifvertrag auch eine völlig andere – und sogar eine für den Beschäftigten schlechtere – Zuschussregelung enthalten darf. Das gilt sogar dann, wenn der Tarifvertrag vor 2019 geschlossen wurde, hat das Bundesarbeitsgericht am 20.08.2024 festgestellt (Az.: 3 AZR 285/23). In Ihrem Fall gelten daher die tariflichen (maximalen) 4 % als Vorgabe für Ihren Arbeitgeberzuschuss (die im Übrigen für den Mitarbeiter günstiger sind als 15 % des umgewandelten Betrags). Und da müssen Sie nichts drauflegen.

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