Leserfragen

„Wie ist der Urlaubsanspruch bei Kündigung in der 2. Jahreshälfte?“

LESERFRAGE: „Ich bin Pflegedienstleitung in einer stationären Einrichtung mit angeschlossener Tagespflege. Eine Mitarbeiterin kündigt zum 31.08. und in ihrem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass ihr Urlaubsanspruch bei Ausscheiden anteilig berechnet wird. […]

Mark Schmolke

17.09.2025 · 1 Min Lesezeit

LESERFRAGE: „Ich bin Pflegedienstleitung in einer stationären Einrichtung mit angeschlossener Tagespflege. Eine Mitarbeiterin kündigt zum 31.08. und in ihrem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass ihr Urlaubsanspruch bei Ausscheiden anteilig berechnet wird. Sie besteht jedoch auf dem vollen gesetzlichen Jahresurlaub, da sie in der 2. Jahreshälfte ausscheidet. Was gilt nun – der anteilige vertragliche oder der volle gesetzliche Urlaubsanspruch?“ Fatma M.*, PDL einer Tagespflege in Hessen

ANTWORT: Vielen Dank für Ihre Frage. Die rechtliche Lage ist hier eindeutig geregelt – und sie geht zugunsten der Mitarbeiterin aus, wenn es um den gesetzlichen Mindesturlaub geht. Nach § 5 Abs. 1c Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt: „Besteht das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni, so besteht Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, auch wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres ausscheidet.“

Das bedeutet: Wenn eine Mitarbeiterin nach dem 30.06. aus dem Unternehmen ausscheidet (wie in Ihrem Fall zum 31.08.), steht ihr der volle gesetzliche Jahresurlaub zu, sofern im laufenden Kalenderjahr bereits mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit bestanden.

Eine vertragliche Regelung, die bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte nur einen anteiligen Urlaubsanspruch gewährt, ist in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam. Sie kann aber für übergesetzlichen, also vertraglich zusätzlich gewährten, Urlaub wirksam sein.

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