Frage: Bei einer Betreuungskraft, die wir neu eingestellt haben, endet in Kürze die 6-monatige Probezeit. Leider sind wir uns angesichts ihrer Leistungen unsicher, ob wir sie behalten möchten. Außerdem war sie rund 7 Wochen krank. Daher würden wir die Probezeit gern verlängern. Ist das rechtlich möglich, und falls ja: wie?
Arnd von Boehmer: Ja und nein. Eine Vereinbarung über eine solche Verlängerung würde das Einsetzen des Kündigungsschutzes nach 6 Monaten nicht verhindern. Es gibt jedoch 2 Wege, wie Sie Ihr Ziel dennoch erreichen. Sie können
- das Arbeitsverhältnis in der Probezeit kündigen und im direkten Anschluss an das Ende einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Hierfür brauchen Sie jedoch einen Sachgrund aus dem Katalog möglicher Gründe in § 14 Abs. 1 TzBfG. Außerdem dürfen Sie keine neue Probezeit vereinbaren. Falls sich Ihre Mitarbeiterin bewährt, entfristen Sie das Arbeitsverhältnis dann ganz einfach, oder
- innerhalb der Probezeit mit einer verlängerten Frist (z. B. 3 Monate statt 2 Wochen) kündigen. Das ist zulässig, wenn Sie gleichzeitig anbieten, Ihre Kraft bei einer Verbesserung der Leistungen danach wieder einzustellen. Diesen Weg – den das Bundesarbeitsgericht schon 2002 eröffnet hatte – hat zuletzt das Hessische Landesarbeitsgericht am 29.04.2024 ausdrücklich für zulässig erklärt (Az.: 8 Sa 1057/23).
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