Leserfragen

„Wie rechne ich eine Erst- und eine Folgeverordnung für die SAPV bei einem Privatpatienten ab?“

Wir stellen für unsere Kassenpatienten bei Bedarf Erst- und Folgeverordnungen für die SAPV aus und rechnen diese mit den EBM-Ziffern 01425 (28,50 €) oder 01426 (17,12 €) ab. Wir wissen […]

Renate Tief

24.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Wir stellen für unsere Kassenpatienten bei Bedarf Erst- und Folgeverordnungen für die SAPV aus und rechnen diese mit den EBM-Ziffern 01425 (28,50 €) oder 01426 (17,12 €) ab. Wir wissen aber nicht, wie wir diese Leistung bei unseren Privatpatienten abrechnen dürfen. Können Sie uns weiterhelfen?

Meine Antwort: Eine spezielle Ziffer gibt es dafür nicht. Nach einer Empfehlung des GOÄ-Kommentars Brück ist die GOÄ-Ziffer 78 analog gemäß § 6 Abs. 2 möglich, und zwar, wenn die Schwierigkeit, einen solchen Behandlungsplan zu erstellen, mit den in der Leistungslegende zu GOÄ-Ziffer 78 genannten Anlässen vergleichbar ist.

Beispiele: eine schwere rheumatische Erkrankung oder die Versorgung im Rahmen der Palliativmedizin.

Die GOÄ-Ziffer 78 analog führt mit dem 2,3-fachen Gebührensatz zu einer Vergütung von 24,13 €.