Als niedergelassene Gynäkologin in Hamburg gehört die Einlage eines Intrauterinpessars (IUP) zur täglichen Routine. Beim letzten Ärztestammtisch sagte eine Kollegin, der Ultraschall nach der Applikation werde über die Kasse abrechnet. Nach meiner Auffassung ist das doch eine IGeL-Leistung oder liege ich falsch? Hat meine Kollegin recht, habe ich gleich noch eine zweite Frage: Darf ich die EBM-Ziffer abrechnen, obwohl ich auch eine IGeL-Rechnung stelle?
Meine Antwort: Ja, Ihre Kollegin hat auf jeden Fall recht. Dazu gibt es auch ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Stuttgart aus dem Jahr 2011 (08.11.2011, Az. S 20 KA 378/08), das sich auf den Leistungsinhalt der EBM-Leistungsziffer 01831 bezieht:
Eine Ultraschalluntersuchung nach Appli kation eines Intrauterinpessars (IUP) ist auch dann nach dem EBM abrechenbar, wenn das Einlegen des IUPs keine Leistung der GKV war.
So lautet die Leistungslegende im EBM: Ultraschallkontrolle nach Applikation eines Intrauterinpessars (IUP) gemäß der Richtli nie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwanger schaftsabbruch