EBM & GOÄ richtig abgerechnet

Wie Sie verhindern, dass Ihnen Ihre Leistungen aus dem Speziallabor zum Fallstrick werden

In meiner Praxisberatung stelle ich immer wieder fest, dass Praxen besonders bei den Laborleistungen häufig falsch abrechnen – und das, ohne sich dessen bewusst zu sein. Und solange niemand etwas […]

25.06.2024 · 2 Min Lesezeit

In meiner Praxisberatung stelle ich immer wieder fest, dass Praxen besonders bei den Laborleistungen häufig falsch abrechnen – und das, ohne sich dessen bewusst zu sein. Und solange niemand etwas merkt, kann das lange Zeit gut gehen. Doch auch wenn Sie aus Unwissenheit falsch abrechnen – vor den verheerenden Folgen sind Sie nicht gefeit, seien es Imageschaden, Zahlungsausfälle und sogar die staatsanwaltliche Prüfung. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre Praxis vor dem Verdacht des Abrechnungsbetrugs bewahren.

Vorsicht − besonders bei diesen Leistungen!

In den Abschnitten M III (GOÄ-Ziffern 3630–4469) und M IV (GOÄ- Ziffern 4500–4787) sind Speziallaborleistungen enthalten und die Abrechnungsmöglichkeiten darin eindeutig festgelegt.

Wann Sie Laborleistungen selbst abrechnen dürfen

Nach § 4 der GOÄ dürfen Sie generell nur Leistungen abrechnen,