LESERFRAGE: „Ich bin Pflegedienstleitung in einer Tagespflege. Eine meiner Mitarbeiterinnen ist aktuell im Urlaub und hat sich nun krankgemeldet. Sie möchte den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Wie gehe ich damit richtig um? Wird der Urlaub durch die Krankschreibung automatisch wieder gutgeschrieben?“ Karin G.*, PDL einer Tagespflege in Mecklenburg-Vorpommern
ANTWORT: Grundsätzlich gilt: Wird eine Mitarbeiterin während ihres genehmigten Urlaubs krank und legt sie ein ärztliches Attest vor, zählen die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaubstage. Der Urlaub wird also nicht automatisch, aber unter bestimmten Voraussetzungen wieder gutgeschrieben. Damit die Urlaubstage tatsächlich gutgeschrieben werden, sind folgende Punkte zu beachten:
- Ärztliche Bescheinigung: Die Mitarbeiterin muss unverzüglich (am besten am 1. Krankheitstag) ein ärztliches Attest vorlegen. Dieses muss die genaue Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausweisen.
- Krankheit während des genehmigten Urlaubs: Die Krankschreibung muss innerhalb des Urlaubszeitraums liegen. Nur diese Tage können gutgeschrieben werden.
- Nachweis rechtzeitig einreichen: Die Krankschreibung muss sofort, spätestens aber innerhalb von 3 Kalendertagen beim Arbeitgeber eingehen. Je nach Regelung kann dies variieren – ein Blick in den Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung lohnt sich.
- Resturlaub erneut beantragen: Der gutgeschriebene Urlaub verfällt nicht, muss aber erneut beantragt und genehmigt werden. Ein automatischer Ersatzurlaub ist nicht vorgesehen.
Als Pflegedienstleitung sollten Sie daher die Krankschreibung dokumentieren und den betreffenden Urlaubszeitraum entsprechend im Dienstplan anpassen. Die Kollegin kann ihren restlichen Urlaub dann zu einem späteren Zeitpunkt nachholen – je nach personeller Lage und unter Berücksichtigung des Mindesturlaubsanspruchs.
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