Aktuelle Leserfragen aus der Pflege

Wie viele Informationen darf ich preisgeben?

Frage: „Ich arbeite in einem Pflegeheim, das in meiner kleinen Heimatgemeinde liegt, sehr ländlich geprägt. Hier kennt jeder jeden. Regelmäßig kommt es vor, dass mich beim Einkaufen Bekannte ansprechen und […]

Bernd Hoffmann

15.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: „Ich arbeite in einem Pflegeheim, das in meiner kleinen Heimatgemeinde liegt, sehr ländlich geprägt. Hier kennt jeder jeden. Regelmäßig kommt es vor, dass mich beim Einkaufen Bekannte ansprechen und nachfragen, wie es einzelnen Pflegekunden geht. Ich will nicht unfreundlich wirken, aber diese Situationen sind sehr unangenehm für mich und ich weiß nie so recht, was ich sagen soll. Haben Sie einen Tipp, wie ich mich verhalten sollte?“

Antwort: Auch wenn Ihre Bekannten derartige Nachfragen aufgrund der früheren, persönlichen Beziehung zu den Pflegekunden vielleicht als „berechtigtes Auskunftsinteresse“ ansehen mögen – die Schweigepflicht steht dem klar entgegen. Die rechtliche Grundlage hierzu findet sich in § 203 StGB, „Verletzung von Privatgeheimnissen“: Jede nicht ausdrücklich autorisierte Weitergabe von Gesundheitsdaten der Pflegekunden ist strikt verboten.

Ich kann nachvollziehen, dass dies in einer ländlichen Gegend, wo „jeder jeden kennt“ schwierig ist. Gerade in kleinen Gemeinden und Städten verschwimmen die Grenzen zwischen Privatleben und Beruf nur allzu häufig. Umso wichtiger ist es, dass Sie das Vertrauen der Pflegekunden schützen. Sie müssen nicht unfreundlich werden, sollten aber bestimmt auf Ihre rechtliche Verpflichtung hinweisen, z. B. durch Sätze wie:

  • „Dazu darf ich wegen meiner Schweigepflicht leider nichts sagen, aber ich richte der Person gern Grüße aus, wenn ich sie sehe.“
  • „Zu Gesundheitsfragen darf ich mich zum Schutz der Privatsphäre der Pflegekunden leider nicht äußern.“

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