Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht vor, dass Sie Daten nur dann verarbeiten dürfen, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt. Diese kann entweder in einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, in einer vertraglichen Vereinbarung oder in einer wirksamen Einwilligungserklärung liegen. Da es in den meisten Situationen im Pflegealltag an den beiden ersten Varianten fehlt, kommt der Einwilligung in die Datenverarbeitung besondere Bedeutung zu.
Frage 1: Wann müssen Pflegebedürftige in eine Datenverarbeitung einwilligen?
ANTWORT: Pflegebedürftige müssen dann in eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen, wenn es um die folgenden Daten geht:
- alle Daten, die die Person des Pflegebedürftigen betreffen, z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum
- Biografiedaten, etwa Geburtsort, ehemaliger Beruf, Anzahl der Kinder, Familienstand
- Fotos, z. B. bei Aktivitäten in der Pflegeeinrichtung oder auch bei der Pflegedokumentation
- Gesundheitsdaten, etwa Diagnosen, Medikamentenplan, behandelnde Ärzte, medizinische Vorgeschichte
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