Jugendliche stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz – vor allem, wenn sie ins Berufsleben eintreten. Nach §§ 32 bis 35 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) muss jeder Jugendliche, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vor Beginn einer Beschäftigung eine ärztliche Untersuchung sowie eine Nachuntersuchung vornehmen lassen. Erfahren Sie im folgenden Beitrag mehr über die Besonderheiten und wer die Kosten für diese Untersuchungen übernimmt.
Wer hat Anspruch auf diese Untersuchungen?
Jugendliche, die vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis (z. B. eine Ausbildung) beginnen, müssen ihrem künftigen Arbeitgeber den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorlegen. Er darf nicht älter als 14 Monate sein.
Vor Vollendung des ersten Beschäftigungsjahres muss eine Nachuntersuchung nach § 33 JArbSchG erfolgen, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist.