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„Zählt die Ausbildung bei der Kündigungsfrist mit?“

Ihre Frage: „Wir möchten einer unserer Mitarbeiterinnen kündigen, nachdem sie immer wieder – trotz Abmahnungen– ohne ersichtlichen Grund deutlich zu spät zur Arbeit kommt. Sie ist seit 4 Jahren bei […]

Nicole Ott

22.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Ihre Frage:

„Wir möchten einer unserer Mitarbeiterinnen kündigen, nachdem sie immer wieder – trotz Abmahnungen– ohne ersichtlichen Grund deutlich zu spät zur Arbeit kommt. Sie ist seit 4 Jahren bei uns in der Verwaltung beschäftigt, hat jedoch vorher schon ihre 3jährige Ausbildung bei uns gemacht. Mit welcher Frist können wir kündigen? Und zählt die Ausbildungszeit bei der Fristenberechnung mit?“

Meine Antwort:

Die 3 Ausbildungsjahre müssen Sie berücksichtigen, wenn Sie die Dame direkt nach dem Berufsabschluss übernommen haben. Hierzu gibt es schon seit 1999 ein einschlägiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 139/99). Im Ergebnis sollten Sie bei der Fristenberechnung also von einer Beschäftigungszeit von 7 Jahren ausgehen. Die gesetzliche Frist, die sich aus § 622 Bürgerliches Gesetzbuch errechnet, beträgt dann 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Eine längere Frist kann sich allerdings aus dem Arbeitsvertrag oder einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag ergeben. Im Ergebnis gilt dann immer die für den Mitarbeiter günstigste – sprich: die längste – Frist.

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