Wenn Sie Mitarbeiter abmahnen, muss die Abmahnung sowohl inhaltlich als auch formellen Anforderungen genügen. Denn nur so können die Betroffenen nachvollziehen, was ihnen genau vorgeworfen wird, damit sie entweder ihr Verhalten entsprechend ändern oder sich gegebenenfalls auch gegen die Abmahnung wehren können, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen.
Der Fall: Abmahnung wegen Beleidigung von Kollegen Ein Mitarbeiter erhielt eine Abmahnung, da Kolleginnen sich über ihn beschwert hatten und behaupteten, er habe ihnen gegenüber abfällige Bemerkungen über die direkte Vorgesetzte gemacht. Der Mitarbeiter wurde zu diesen Vorwürfen angehört. Er meinte, er habe solche Bemerkungen nicht getätigt. Dennoch sprach der Arbeitgeber schließlich eine Abmahnung wegen Beleidung von Vorgesetzten aus. Das wollte der Mitarbeiter nicht akzeptieren und klagte vor dem Arbeitsgericht (ArbG) auf Herausnahme der Abmahnung aus seiner Personalakte.
Das Urteil: Abmahnung war unwirksam
Die Richter beim ArbG Düsseldorf entschieden, dass die Abmahnung unwirksam war. Denn: In der Abmahnung stand nur, dass „andere Mitarbeiter“ bestätigt hätten, dass der abgemahnte Mitarbeiter sich abfällig und beleidigend über die Vorgesetzte geäußert habe. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Zeugen, auf deren Aussagen die Abmahnung beruht, in dieser genannt werden müssen. Denn der Abgemahnte muss wissen, was genau ihm vorgeworfen wird und worauf der Arbeitgeber diese Vorwürfe stützt. Beruht eine Abmahnung auf Zeugenaussagen, muss der Arbeitgeber die Namen der Zeugen in der Abmahnung nennen. Pauschale Vorwürfe ohne die namentliche Nennung von Zeugen erfüllen jedenfalls nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung.
Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und