THEMENHEFT: Update Arbeitszeugnisse 2025

Zeugnisentwürfe von Fachkräften – zwischen Entlastung und Risiko

Viele Pflegekräfte bringen zur Zeugniserstellung gleich einen eigenen Entwurf mit. Was auf den ersten Blick nach Arbeitserleichterung aussieht, kann rechtlich heikel werden. Denn das Arbeitszeugnis ist eine Erklärung des Arbeitgebers, […]

Judith Barth

18.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Viele Pflegekräfte bringen zur Zeugniserstellung gleich einen eigenen Entwurf mit. Was auf den ersten Blick nach Arbeitserleichterung aussieht, kann rechtlich heikel werden. Denn das Arbeitszeugnis ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den Grundsätzen von Wahrheit, Klarheit und Wohlwollen (§ 109 Gewerbeordnung) genügen muss. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie als Personalverantwortlicher in der Pflege mit Zeugnisentwürfen professionell und rechtssicher umgehen.

Grundsatz: Zeugnis ist Sache des Arbeitgebers

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Arbeitszeugnis eine einseitige Arbeitgebererklärung. Das bedeutet: Es liegt allein in Ihrer Verantwortung, den Inhalt festzulegen und zu unterzeichnen. Mitarbeitende haben kein Mitspracherecht bei der Wortwahl. Sie können allerdings eine Berichtigung verlangen, wenn das Zeugnis sachlich falsch oder unklar ist.

Ein von der Pflegekraft eingereichter Entwurf kann daher als Basis für Ihr Zeugnis dienen, ist aber rechtlich unverbindlich.

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