EBM & GOÄ richtig abgerechnet.

Zm-RL: Ab 01.07.2024 weitere Indikationen ins Zweitmeinungsverfahren aufgenommen

Das schon im Jahr 2015 vom Gesetzgeber in die Wege geleitete Zweitmeinungsverfahren ist zum 01.01.2019 mit 3 Indikationen gestartet. In der Zwischenzeit wurden 9 Indikationen/Eingriffe in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren […]

28.05.2024 · 4 Min Lesezeit

Das schon im Jahr 2015 vom Gesetzgeber in die Wege geleitete Zweitmeinungsverfahren ist zum 01.01.2019 mit 3 Indikationen gestartet. In der Zwischenzeit wurden 9 Indikationen/Eingriffe in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm­RL) aufgenommen. Ab dem 01.07.2024 sollen der Hüftgelenkersatz und zum 01.10.2024 die Aortenaneurysmen dazukommen. Unter welchen Voraussetzungen Sie diese Leistungen abrechnen können, erfahren Sie hier.

Definition der Zweitmeinung

„Eine Zweitmeinung soll als unabhängige, neutrale ärztliche Meinung abgegeben werden. Sie soll sich auf die Beratung des Patienten zur Notwendigkeit des geplanten Eingriffs und zu möglichen eingriffsvermeidenden Behandlungsalternativen fokussieren.“

Welche Leistungen Ihre Zweitmeinung umfassen muss

  • die Durchsicht der vorliegenden Befunde des behandelnden Arztes
  • ein Anamnesegespräch
  • ärztliche Untersuchungsleistungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung medizinisch zwingend erforderlich sind.