Das schon im Jahr 2015 vom Gesetzgeber in die Wege geleitete Zweitmeinungsverfahren ist zum 01.01.2019 mit 3 Indikationen gestartet. In der Zwischenzeit wurden 9 Indikationen/Eingriffe in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) aufgenommen. Ab dem 01.04.2025 ist der Eingriff bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom neu dazugekommen. Detailänderungen hat es für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule gegeben. Unter welchen Voraussetzungen Sie diese Leistungen abrechnen können, erfahren Sie hier.
Definition der Zweitmeinung
Eine Zweitmeinung soll als unabhängige, neutrale ärztliche Meinung abgegeben werden. Sie soll sich fokussieren auf die Beratung des Patienten über die Notwendigkeit des geplanten Eingriffs und über mögliche eingriffsvermeidende Behandlungsalternativen.
Welche Leistungen Ihre Zweitmeinung umfassen muss
- die Durchsicht der vorliegenden Befunde des behandelnden Arztes
- ein Anamnesegespräch
- ärztliche Untersuchungsleistungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung medizinisch zwingend erforderlich sind