EBM & GOÄ richtig abgerechnet.

Zm-RL: Zum 01.04.2025 wird eine weitere Indikation ins Zweitmeinungsverfahren aufgenommen

Das schon im Jahr 2015 vom Gesetzgeber in die Wege geleitete Zweitmeinungsverfahren ist zum 01.01.2019 mit 3 Indikationen gestartet. In der Zwischenzeit wurden 11 Indikationen/Eingriffe in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren […]

Renate Tief

29.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Das schon im Jahr 2015 vom Gesetzgeber in die Wege geleitete Zweitmeinungsverfahren ist zum 01.01.2019 mit 3 Indikationen gestartet. In der Zwischenzeit wurden 11 Indikationen/Eingriffe in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) aufgenommen. Die letzten beiden wurden in diesem Jahr zum 01.07.2024 (Hüftgelenkersatz) und zum 01.10.2024 (Aortenaneurysmen) mit aufgenommen. Die nächste Erweiterung ist schon geplant.

Zweitmeinung bei Prostatakarzinom

Nach dem Beschluss vom 19.09.2024 soll ab dem 01.04.2025 bei einem lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasierung eine Zweitmeinung abrechenbar sein. Als Zweitmeiner sollen Sie in einem solchen Fall prüfen, ob die empfohlene Behandlung aus Ihrer Sicht die geeignetste ist, und ggf. zu möglichen Alternativen beraten.

Nach Ansicht des G-BA sei eine chirurgische Entfernung oder Bestrahlung des Tumors beim lokal begrenzten Prostatakarzinom nicht in allen Fällen zwingend erforderlich. Das heißt, auch die sogenannte aktive Überwachung könne bei bestimmten Krankheitsverläufen eine Behandlungsoption sein, wobei der Tumor engmaschig kontrolliert anstatt operiert oder bestrahlt werde. Das Bundesgesundheitsministerium (BGM) muss diesem Beschluss noch zustimmen. Falls keine Einwände bestehen, tritt der Beschluss ab 01.04.2025 in Kraft. Fachärzte für Urologie oder Strahlentherapie sind dann berechtigt, eine Genehmigung zur Durchführung der Zweitmeinung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen.