Ein Fall womöglich auch aus Ihrer Praxis: Routinemäßig checken Sie Ihre Personalkosten. Plötzlich stellen Sie fest, dass eine halbtags beschäftigte Pflegekraft irrtümlich ein Gehalt für Vollzeit erhalten hat. Und das schon seit 3 Monaten. Natürlich hat sie keinen Ton gesagt. Jetzt wäre es gut zu wissen, ob und wie Sie Ihr Geld zurückbekommen.
Ihr Mitarbeiter wurde durch Ihren Irrtum als Arbeitgeber – im Juristendeutsch – ungerechtfertigt bereichert. Deswegen steht Ihnen aus § 812 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich eine Rückzahlung zu. Jedoch greift hier die gesetzliche Verjährungsfrist: Ihre Forderung müssen Sie abschreiben, wenn die Überzahlung aus einem Kalenderjahr stammt, dessen Ende 3 Jahre oder länger zurückliegt – und wenn es Ihr fahrlässiges Verschulden war, den Fehler nicht früher bemerkt zu haben.
Die letzten Hürden: Ausschlussfristen und Entreicherung
Ihre Forderung ist noch nicht verjährt? Gut, dann haben Sie die erste Hürde genommen. Sie können Ihre Ansprüche mit den nächsten Gehaltszahlungen verrechnen, müssen dabei aber die Pfändungsfreigrenzen beachten. Um der Rückzahlung zu entgehen, könnte sich Ihr Mitarbeiter auch auf die 3-monatige Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag berufen. Oder er könnte behaupten, das zu viel erhaltene Geld bereits ausgeben zu haben. Diese sogenannte Entreicherung ergibt sich aus § 818 Abs. 3 BGB. Ob Ihre Pflegekraft mit einem dieser beiden Argumente durchkommt, hängt davon ab, ob sie die Überzahlung als solche erkannt hat, hätte erkennen müssen oder ob sie den Betrag für korrekt halten durfte. Welche deutlich anderen Folgen sich rechtlich aus diesen feinen Unterschieden ergeben, können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen.
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