ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Zugang eines Kündigungsschreibens – hierauf kommt es an

Kündigungen sind immer heikel und die Gefahr, etwas falsch zu machen, ist insbesondere für Sie als Arbeitgeber groß. Gerade beim Nachweis des korrekten Zugangs des Kündigungsschreibens gibt es immer wieder […]

Judith Barth

06.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Kündigungen sind immer heikel und die Gefahr, etwas falsch zu machen, ist insbesondere für Sie als Arbeitgeber groß. Gerade beim Nachweis des korrekten Zugangs des Kündigungsschreibens gibt es immer wieder Unsicherheiten. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat nun klargestellt, wann eine Kündigung als „zugegangen“ gilt.

Der Fall: Ungelesene Kündigung

Zwischen einer Angestellten und ihrem direkten Vorgesetzten war es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Wenige Wochen später kündigte der Arbeitgeber. Im Gespräch legte er einen Umschlag mit dem Kündigungsschreiben auf den Tisch. Die Angestellte meinte später, sie habe das Schreiben nicht in Händen gehabt. Sie erhob daher eine Feststellungsklage, um feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam sei, da ihr diese nicht wirksam zugegangen sei.

Das Urteil: Kündigung war zugegangen

Die Richter stellten klar: Eine Kündigung gilt bereits dann als zugegangen, wenn das Schreiben so übergeben wird, dass die betroffene Person hierauf Zugriff hat, es einsehen und behalten kann. Ob sie das tatsächlich tut, ist für die Wirksamkeit des Zugangs des Kündigungsschreibens unerheblich. Insofern war die Kündigung hier wirksam zugegangen.

Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und