ARBEITSRECHT

Zustellung per Post ist „postüblich“

Diese Überschrift mag zunächst wie eine alberne Banalität klingen, aber sie hat einen Bezug zur aktuellen Rechtsprechung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts. Das hatte darüber zu befinden, ob eine Kündigung, die […]

Arnd von Boehmer

25.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Diese Überschrift mag zunächst wie eine alberne Banalität klingen, aber sie hat einen Bezug zur aktuellen Rechtsprechung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts. Das hatte darüber zu befinden, ob eine Kündigung, die als Einwurf-Einschreiben vom Postboten in den Hausbriefkasten eingeworfen wird, am selben Tag als zugegangen gilt. Das Urteil kann erhebliche Auswirkungen auf die Einhaltung von Fristen haben.

Der Fall: Klägerin bestreitet den rechtzeitigen Zugang

Das Einschreiben, mit dem ein Unternehmen seiner Mitarbeiterin kündigte, wurde bei ihr nachweislich am 30.09. vom Briefträger im Rahmen der üblichen Zustellung eingeworfen. Dies war der letztmögliche Tag, um – bei einer 3-monatigen Kündigungsfrist – das Arbeitsverhältnis zum 31.12. zu beenden. Sie bestritt jedoch den Zugang zu den üblichen Postzustellungszeiten und machte auf dem Klageweg geltend, das Schreiben sei ihr rechtlich erst am Folgetag zugegangen.

Das Urteil: Frist war gewahrt

Dem wollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem aktuellen Urteil nicht folgen und wies die Klage ab. Es bestehe ein Beweis des ersten Anscheins, dass Briefträger der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen. Erst wenn der Empfänger atypische Umstände des Einzelfalls darlege (sprich eine außergewöhnlich späte Anlieferung am betreffenden Tag), könne er den Anscheinsbeweis entkräften.

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