Pflegebedürftige dürfen Wünsche äußern und eine Pflegekraft ablehnen. Äußern sie dabei rassistische, sexistische, religionsfeindliche oder andere menschenverachtende Gründe, ist eine Grenze erreicht. Sie als Arbeitgeber bzw. Vorgesetzter müssen die Würde Ihrer Beschäftigten schützen und dürfen diskriminierende Forderungen nicht einfach durch eine andere Dienstplanung erfüllen.
Beispiel aus der Praxis:
Ein Pflegekunde erklärt, er wolle nicht von einer Pflegekraft mit dunkler Haut versorgt werden. Das teilt er sowohl der Pflegekraft als auch der PDL mit. Die PDL tauscht die Beschäftigte in der Tour aus, um Streit zu vermeiden.
Ihre Schutzpflicht gilt auch gegenüber Dritten
Nach § 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz müssen Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor Diskriminierung treffen. Das gilt auch, wenn die Diskriminierung von Pflegebedürftigen, Bewohnern oder Angehörigen ausgeht. Welche Reaktion erforderlich ist, hängt von Schwere, Wiederholungsgefahr und Einsichtsfähigkeit ab.
Nicht die betroffene Pflegekraft zum Problem machen
Dokumentieren Sie, was gesagt oder getan wurde, und sprechen Sie vertraulich mit der betroffenen Person. Stellen Sie gegenüber dem Pflegekunden klar, dass abwertende Äußerungen nicht akzeptiert werden und die Personaleinsatzplanung beim Pflegedienst liegt. Ein Wechsel kann gewünscht werden, z. B. weil eine weibliche Pflegebedürftige sich nicht von einem Mann waschen lassen möchte, darf aber nicht aus diskriminierenden Gründen gefordert werden.
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